Beitragsnachweise: Säumniszuschläge bei Verspätung
Spätestens ab dem 1. Januar 2026 müssen die Einzugsstellen auch dann Säumniszuschläge erheben, wenn der Beitragsnachweis verspätet eingereicht wird, ein SEPA-Mandat vorliegt und die Schätzung im Vergleich zum Beitragsnachweis zu niedrig ist.
Am 24. April 2024 wurde von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine überarbeitete Fassung der gemeinsamen Verlautbarung zur Erhebung und zum Erlass von Säumniszuschlägen im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags veröffentlicht. Diese enthält auch Klarstellungen zum Umgang mit Beitragsschätzungen der Einzugsstellen, wenn Beitragsnachweise verspätet eingereicht werden.
Die Einzugsstellen müssen bei nicht rechtzeitiger Übermittlung des Beitragsnachweises die Beiträge und Umlagen schätzen (vgl. § 28f Absatz 3 Satz 2 SGB IV).
In der Verlautbarung wurde in diesem Zusammenhang klargestellt, dass bei einer zu niedrigen Schätzung im Vergleich zum zu spät eingereichten Beitragsnachweis Säumniszuschläge auf den Differenzbetrag zu erheben sind. Das gilt auch dann, wenn der Einzugsstelle ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Säumniszuschlags bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung ist in diesem Fall der Betrag der Schätzung, abgerundet auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
Diese Neuregelung erfordert eine Verfahrensumstellung bei den Einzugsstellen. Hierzu bedarf es im Hinblick auf die erforderlichen systemseitigen und prozessualen Anpassungen einer Vorlaufzeit. Alle Einzugsstellen müssen die Umstellung spätestens zum 1. Januar 2026 vornehmen.
