Effektiver Hitzeschutz am Arbeitsplatz
Die vergangenen zehn Jahre zählen zu den wärmsten seit Beginn der Wetteraufzeichnungen. Auch 2025 bricht wieder Hitzerekorde. Der sich beschleunigende Klimawandel hat Auswirkungen auf die Betriebe.
©zigres - stock.adobe.com
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Die vergangenen zehn Jahre zählen zu den wärmsten seit Beginn der Wetteraufzeichnungen. Auch 2025 bricht wieder Hitzerekorde. Der sich beschleunigende Klimawandel hat Auswirkungen auf die Betriebe.
Die neue Aktivrente wirft in der Praxis weiterhin viele Fragen auf. Unter anderem gilt es, Besonderheiten zu beachten, wenn etwa das Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats gewechselt wird.
Der monatliche Freibetrag der Aktivrente in Höhe von 2.000 Euro wird ggf. nur zeitanteilig gewährt.
Wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats endet oder ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt, erhält der Arbeitnehmer die Aktivrente nur anteilig. Dabei wird von 30 Kalendertagen im Monat ausgegangen und der Freibetrag wird entsprechend der tatsächlichen Kalendertage aufgeteilt.
Falls durch diese tageweise Aufteilung der Aktivrente der Betrag von 2.000 Euro in diesem Monat nicht vollständig genutzt wird, können Arbeitnehmer den vollen Freibetrag für diesen Monat über die persönliche Einkommensteuererklärung geltend machen.
Wenn Arbeitnehmer im laufenden Monat eine neue Beschäftigung aufnehmen, dann erhalten sie den vollen Freibetrag von bis zu 2.000 Euro, wenn sie ihrem neuen Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass sie in diesem Monat noch keine Aktivrente bezogen haben. Der Arbeitgeber nimmt diese Bestätigung zum Lohnkonto und stellt den Arbeitslohn bis zu einem Betrag von 2.000 Euro steuerfrei.
Legen Arbeitnehmer keine entsprechende Bestätigung vor, erfolgt lediglich eine anteilige Berücksichtigung wie bei einem Arbeitgeberwechsel.
Beispiel: Ein Aktivrentner wird am 16. März 2026 neu eingestellt. Vom Arbeitslohn bleiben im Lohnsteuerabzugsverfahren (2.000 Euro x 15/30 =) 1.000 Euro steuerfrei.
Am 30. März 2026 hat die Finanzkommission Gesundheit (FKG) ihren ersten Bericht vorgelegt, der kurzfristig wirksame Reformempfehlungen zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab dem Jahr 2027 enthält. Darunter sind auch Reformvorschläge im Bereich Minijobs und der kostenfreien Familienversicherung.
Mögliche Anpassungen bei geringfügiger Beschäftigung
Eine der Reformempfehlungen der Kommission zielt auf die Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge für geringfügig Beschäftigte ab. Konkret wird vorgeschlagen, den pauschalen Beitragssatz für gewerbliche Arbeitgeber von derzeit 13 Prozent auf die Höhe des ermäßigten Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V anzuheben. Auf Basis des aktuellen Niveaus würde dies einem Beitragssatz von 16,9 Prozent entsprechen, der sich künftig dynamisch entsprechend der Entwicklung des Zusatzbeitragssatzes anpassen würde.
Die Maßnahme könnte die Attraktivität von Minijobs für Arbeitgeber reduzieren und zu einem Rückgang entsprechender Beschäftigungsverhältnisse führen. Gleichzeitig könnten damit aber Anreize entstehen, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen oberhalb der Minijobgrenze auszubauen.
Reformvorschlag zur beitragsfreien Ehegattenversicherung
Ein weiterer Reformvorschlag der Kommission betrifft die Anpassung der beitragsfreien Mitversicherung von Ehegatten. Die Kommission empfiehlt, diese künftig für Ehepartner und gleichgestellte Lebenspartner ohne Kinder unter sechs Jahren abzuschaffen. In diesen Fällen soll eine eigenständige Mitgliedschaft in der GKV erforderlich werden.
Begründet wird dies unter anderem mit veränderten sozial- und wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen sowie mit der Annahme, dass Ehegatten mit Kindern im schulpflichtigen Alter – auch vor dem Hintergrund des erweiterten Anspruchs auf ganztägige Betreuung im Grundschulalter – eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar ist.
Die Regierungskoalition hat nun zu entscheiden, welche der Vorschläge tatsächlich gesetzlich umgesetzt werden.
Am 30. März 2026 hat die Finanzkommission Gesundheit (FKG) ihren ersten Bericht vorgelegt, der kurzfristig wirksame Reformempfehlungen zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab dem Jahr 2027 enthält. Darunter finden sich unter anderem Reformvorschläge im Bereich Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld.
Ein zentraler Bestandteil der vorgeschlagenen Maßnahmen betrifft die Neugestaltung des Krankengeldsystems. Die Kommission empfiehlt, eine Begrenzung des Krankengeldes bei Bezug von Teilrenten einzuführen, die in der Praxis beim Übergang in den Ruhestand in den letzten Jahren immer stärker in Anspruch genommen wurden. Wird eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln oder als Vollrente bezogen, soll der Anspruch auf Krankengeld vollständig entfallen.
Darüber hinaus wird die Einführung einer gesetzlich geregelten stufenweisen Arbeitsunfähigkeit vorgeschlagen. Diese soll eine differenzierte ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in prozentualen Abstufungen ermöglichen, sodass dann ein anteiliges Krankengeld gewährt werden kann und dieses – wie bisher – erst nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber einsetzt.
Ferner empfiehlt die Kommission, die maximale Bezugsdauer des Krankengeldes einheitlich auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren zu begrenzen, unabhängig davon, ob eine oder mehrere unterschiedliche Erkrankungen oder Grundleiden vorliegen.
Auch wird vorgeschlagen, die Höhe des Krankengeldes abzusenken: Der Zahlbetrag soll von derzeit 70 auf 65 Prozent des Regelentgelts sowie von maximal 90 auf maximal 85 Prozent des Nettoarbeitsentgelts reduziert werden.
Die Regierungskoalition hat zu entscheiden, welche der Vorschläge tatsächlich gesetzlich umgesetzt werden.
Im März 2026 ist die Arbeitslosenzahl wie üblich im Frühjahr gesunken. Ein nennenswerter Aufschwung am Arbeitsmarkt ist aktuell jedoch nicht zu verzeichnen.
Mit der einsetzenden Frühjahrsbelebung ist die Zahl der arbeitslos gemeldeten Personen im März um 49.000 auf 3.021.000 gesunken. Dies meldet die Bundesagentur für Arbeit (BA). Damit ging die Arbeitslosenquote gegenüber dem Vormonat um 0,1 Prozentpunkte auf 6,4 Prozent zurück. Verglichen mit dem März 2025 ist die Arbeitslosenzahl um 54.000 höher. „Im März beginnt wie üblich die Frühjahrsbelebung am Arbeitsmarkt – dieses Jahr allerdings ohne nennenswerten Schwung“, sagte die Vorstandsvorsitzende der BA, Andrea Nahles.
Die Arbeitskräftenachfrage hat sich insgesamt auf niedrigem Niveau stabilisiert. Im März waren 638.000 Arbeitsstellen bei der BA gemeldet, 5.000 weniger als vor einem Jahr. Der BA-Stellenindex (BA-X) – ein Indikator für die Nachfrage nach Personal in Deutschland – ist im März leicht gesunken, auf 103 Punkte.
Auch im Hinblick auf den Ausbildungsmarkt liegen neue Zahlen vor: Demnach haben sich seit Oktober 2025 bei den Arbeitsagenturen und den Jobcentern 332.000 Bewerberinnen und Bewerber für eine Ausbildungsstelle gemeldet. Der BA zufolge hatten 213.000 bis zum März 2026 weder eine Ausbildungsstelle noch eine Alternative gefunden. Die Statistik weist gleichzeitig 366.000 gemeldete Ausbildungsstellen aus. Aufgrund von prozessualen Umstellungen werde die Zahl der Ausbildungsstellen in der Statistik derzeit leider unvollständig abgebildet, so die BA. Sie liegt nach Schätzungen für den Februar 2026 mit minus 8 Prozent jedoch immer noch deutlich unter dem Wert des Vorjahreszeitraums. Im März sei der Ausbildungsmarkt noch stark in Bewegung, meldet die BA.
Ein Arbeitgeber darf Urlaub über gut drei Wochen nicht pauschal ablehnen. Er kann sich nicht darauf berufen, im Betrieb seien höchstens zwei zusammenhängende Wochen üblich. Das hat das Landesarbeitsgericht Thüringen entschieden.
Eine generelle Beschränkung der Urlaubsgewährung auf höchstens zwei zusammenhängende Wochen ist unzulässig. Das geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Thüringen hervor (LAG Thüringen, Beschluss vom 2.3.2026 - 4 Ta 15/26).
Im vorliegenden Fall beantragte eine Mitarbeiterin Urlaub für die Zeit vom 1. bis zum 25. März 2026. Ihr Arbeitgeber lehnte dies mit der Begründung ab, in seinem Betrieb würden nicht mehr als zwei zusammenhängende Wochen Urlaub bewilligt. Nach Ansicht des LAG Thüringen verstößt eine solche Beschränkung gegen die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz. Gemäß dieser Vorschrift ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Derartige Gründe konnte der Arbeitgeber nach Auffassung des LAG Thüringen im vorliegenden Fall nicht darlegen.